Aber auch die Revision hätte nicht beliebig lange verlangt werden können. Die vorn erwähnten Autoren Friedrich und Bänziger wollen auch bei Vorliegen eines Revisionsgesuches nach der Genehmigung der Neuzuteilung eine Änderung nicht mehr zulassen (a.a.O.).Vor allem aber ist zu beachten, dass die Wiedererwägung (Revision) nach § 28 VRG vernünftigerweise überhaupt nicht beliebig lange verlangt werden kann. Eine ausdrückliche Frist enthält § 28 nicht. Für verwaltungsgerichtliche Urteile gilt, dass die Revision innerhalb eines Jahres seit Entdeckung des Revisionsgrundes und auf jeden Fall innerhalb von 10 Jahren seit Eröffnung des Urteils verlangt werden muss (§ 73 VRG in Verb.