Das wäre zeitlich ohne weiteres noch vor der Genehmigung der Neuzuteilung möglich gewesen. Aber selbst wenn man eine solche prompte Reaktion als nicht zumutbar erachtet: Die Verfügung ist auch nicht in absehbarer Zeit nach der Genehmigung erfolgt, und sie ist nicht einmal -- 4 Jahre später -- nach dem Inkrafttreten des Zonenplanes erfolgt, sondern eben erst mehr als 10 Jahre nach dem Bekanntwerden der Wertsteigerung. An der Unzulässigkeit eines Widerrufs in so spätem Zeitpunkt ändert auch der Umstand nichts, dass die Bonitierung eventuell auch auf Antrag der früheren Eigentümer der betreffenden Grundstücke hätte abgeändert werden können.