Die Flurgenossenschaft war keineswegs durch die Umstände verhindert, das Zurückkommen auf den Tauschwert der Grundstücke rechtzeitig bekannt zu geben. Wenn die Wertsteigerung erst nach der Fertigstellung der Neuzuteilungsakten evident geworden sein sollte und der Vorstand eine Änderung der Neuzuteilung als praktisch nicht mehr durchführbar erachtet haben sollte, hätte der Vorstand eben unverzüglich die Ausgleichspflichten bekannt geben sollen, zum mindesten in Form eines entsprechenden Vorbehaltes. Das wäre zeitlich ohne weiteres noch vor der Genehmigung der Neuzuteilung möglich gewesen.