Sie können unter Umständen auch geltend machen, dass sie sich während der langen Zeit wirtschaftlich anders verhalten hätten -- z. B. einen Verkaufsgewinn für die Ausgleichszahlung reserviert hätten --, wenn sie um das Zurückkommen auf den Tauschwert der Grundstücke gewusst hätten. Die Flurgenossenschaft war keineswegs durch die Umstände verhindert, das Zurückkommen auf den Tauschwert der Grundstücke rechtzeitig bekannt zu geben.