das z. B. bezüglich der normalen Mehrzuteilungen, die in den aufgelegten Neubesitzlisten vermerkt sind, der Fall ist), nicht damit, dass er zusätzlich noch eine Geldzahlung leisten muss. Hätte er gewusst, dass mit dem zugeteilten Land ein bedeutender Geldausgleich verbunden ist, hätte er eventuell dieses Land abgelehnt und Einsprache erhoben. Es braucht nun aber nicht abschliessend entschieden zu werden, wie es sich mit dem Widerruf der Bonitierung nach der genehmigten Neuzuteilung verhält. Auf jeden Fall nämlich ist ein so später Widerruf, wie er vorliegend in Frage steht, nicht mehr möglich.