ebenso der zitierte Entscheid des Verwaltungsgerichtes Graubünden).Die Autoren Friedrich und Bänziger (a.a.O.) lehnen hingegen für die Zeit nach der Genehmigung der Neuzuteilung eine Abänderungsmöglichkeit ab. Umgekehrt vertritt Antognini (a.a.O.) die Meinung, dass auch nach Rechtskraft der Neuzuteilung Ausgleichszahlungen verfügt werden dürften, die auf einer Neuschätzung der Tauschwerte beruhen. Es mag sein, dass die Autoren Friedrich und Bänziger, wenn sie Abänderungen nur bis zur Genehmigung der Neuzuteilung zulassen wollen, im besonderen an solche Abänderungen dachten, die sich auf die realen Neuzuteilungen auswirken sollen.