Die im Laufe des Meliorationsverfahrens erlassenen Verfügungen sind nicht schlechthin unabänderlich. Die Genossenschaft kann vielmehr zur Wahrung öffentlicher Interessen, insbesondere bei neuen Verhältnissen, auf die Verfügung zurückkommen, sofern im Einzelfall eine Wertabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an einer Abänderung dem gegen die Abänderung sprechenden Rechtssicherheitsinteresse vorgeht (Praxis des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden 1972 Nr. 69; Friedrich, Das Verfahrensrecht der Güterzusammenlegung, Bl. für Agrarrecht 1970, Heft 1/2, S. 60; Bänziger, a.a.O., S. 125 f.; zur Widerruflichkeit der Verfügungen überhaupt: Imboden/Rhinow, Schweiz.