Nichtberücksichtigung des alten Eigentümers kann sehr stossend sein. An der Berücksichtigung der nachträglich eingetretenen Wertsteigerung kann deshalb ein wesentliches öffentliches Interesse bestehen. Rechtfertigt dieses öffentliche Interesse einen Widerruf der Bonitierung mit nachfolgendem Geldausgleich oder liegt eine Verfügung vor, die im Sinne von § 22 Abs. 2 VRG nach der Natur der Sache nicht oder nur beschränkt widerrufen werden kann? c) Die im Laufe des Meliorationsverfahrens erlassenen Verfügungen sind nicht schlechthin unabänderlich.