Flurgenossenschaft wie Vorinstanz berufen sich nun also auf Tatsachen, die vor dem Eigentumsübergang eingetreten sind. Wenn der Zonenplan, der 1968 rechtskräftig wurde, bereits im Januar/Februar 1964 auflag, ist in der Tat anzunehmen, dass er schon damals (ja wohl auch schon in den vorhergehenden Monaten, wo er vorbereitet wurde) Einfluss auf den Bodenwert hatte und insbesondere das für die Industriezone vorgesehene Land aufwertete. Eine Wertsteigerung, die vor dem Eigentumsübergang eingetreten ist, sollte nun aber grundsätzlich dem alten und nicht dem neuen Eigentümer zukommen. Nichtberücksichtigung des alten Eigentümers kann sehr stossend sein.