Nun beruft sich aber die Flurgenossenschaft neuerdings gar nicht mehr auf das Inkrafttreten des Zonenplanes, sondern macht geltend, schon bei der Auflage der Neuzuteilung im September 1963 sei eine Wertsteigerung gegenüber dem bonitierten Wert evident gewesen. Auch die Bodenverbesserungskommission beruft sich nicht auf das Inkrafttreten des Zonenplanes, sondern macht geltend, dass bei der Genehmigung der Neuzuteilung vom 20. März 1964 bereits der neue Zonenplan aufgelegen sei (Auflage Januar und Februar 1964). Flurgenossenschaft wie Vorinstanz berufen sich nun also auf Tatsachen, die vor dem Eigentumsübergang eingetreten sind.