-- Nach allem kann eine Preissteigerung die nach dem Übergang des Eigentums eintritt, die Bonitierung nicht als falsch oder ungerecht erscheinen lassen, und sie kann deshalb zum vornherein nicht Anlass für einen Widerruf der Bonitierung bilden. Das Inkrafttreten des Zonenplanes im Jahre 1968 ist deshalb im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Nun beruft sich aber die Flurgenossenschaft neuerdings gar nicht mehr auf das Inkrafttreten des Zonenplanes, sondern macht geltend, schon bei der Auflage der Neuzuteilung im September 1963 sei eine Wertsteigerung gegenüber dem bonitierten Wert evident gewesen.