landwirtschaftlichen Güterzusammenlegungen und der Gesamtumlegungen, S. 71 unten). Die im vorliegenden Verfahren zum Teil vertretene Auffassung, dass bis zum Abschluss des Meliorationsverfahrens neu eintretende Wertänderungen Anlass zu Ausgleichsverfügungen geben würden, ist nicht haltbar. Sie widerspricht nicht nur diametral der Idee des Eigentumsübergangs, sondern würde auch praktisch zu grössten Schwierigkeiten führen, indem am Ende des Meliorationsverfahrens -- im Kanton Solothurn vielfach 10 bis 15 Jahre nach dem Eigentumsübergang -- um der Konsequenz und Rechtsgleichheit Willen für sämtliche Grundstücke die Entwicklung der Bodenpreise überprüft werden müsste.