Die Flurgenossenschaft berief sich zuerst auf das Inkrafttreten des Zonenplanes Oensingen im Jahre 1968 (Genehmigung durch den Regierungsrat vom 20. September 1968).Eine Wertsteigerung, die 1968 eingetreten ist, ist indessen zum vornherein unbeachtlich. Mit der Genehmigung der Neuzuteilung durch den Regierungsrat vom 20. März 1964 fand der Eigentumserwerb am neu zugeteilten Land statt (§ 77 BoVo).Für zukünftige Wertsteigerungen oder -verminderungen lagen nun Gewinn und Risiko beim neuen Eigentümer (ebenso Urteil des Obergerichtes Schaffhausen vom 1. März 1974 i.S. Meliorationsgenossenschaft Buchberg-Rüdlingen, S. 20; vgl. auch Bänziger, Bodenverbesserungen, rechtliche Probleme der