Die Flurgenossenschaft ist der Meinung -- so darf man ihren Standpunkt rechtlich interpretieren --, das öffentliche Interesse verlange, dass die Wertsteigerung des fraglichen Landes nachträglich berücksichtigt und mit Geld ausgeglichen werde; eine Nichtberücksichtigung wäre derart stossend, dass das Gerechtigkeitsgefühl allzusehr verletzt würde. Es besteht kein Zweifel, dass das betreffende Land seit der Bonitierung im Jahre 1962 eine grosse Wertsteigerung mitgemacht hat. Es fragt sich aber, wann die entscheidende Wertsteigerung eingetreten ist.