Der Widerruf rechtskräftiger Verfügungen ist in § 22 VRG geordnet. Darnach kann die zuständige Behörde Verfügungen abändern oder widerrufen, wenn sich die Verhältnisse geändert haben oder wichtige öffentliche Interessen dies erfordern. Vorbehalten bleiben aber Verfügungen, die nach besonderer Vorschrift oder der Natur der Sache nach nicht oder nur unter erschwerten Voraussetzungen widerrufen werden können. Die Flurgenossenschaft ist der Meinung -- so darf man ihren Standpunkt rechtlich interpretieren --, das öffentliche Interesse verlange, dass die Wertsteigerung des fraglichen Landes nachträglich berücksichtigt und mit Geld ausgeglichen werde;