Der Vorstand hat allerdings die Bonitierung nie ausdrücklich widerrufen. Man kann aber in der Festsetzung der Ausgleichszahlungen einen stillschweigenden Widerruf der Bonitierung sehen. Die Festsetzung der Ausgleichszahlungen wurde zusammen mit den Richtlinien und Grundelementen für den Kostenverteiler vom 26. März bis 8. April 1974 aufgelegt. Das Ende der Publikationszeit würde somit das für die Eröffnung des Widerrufes massgebliche Datum darstellen. Durfte der Vorstand die Bonitierung widerrufen? Durfte er es grundsätzlich und durfte er es in diesem späten Zeitpunkt? Dazu ist im folgenden Stellung zu nehmen. b) Der Widerruf rechtskräftiger Verfügungen ist in § 22 VRG geordnet.