bereits bei der Bonitierung sind nämlich landwirtschaftliches Land und Bauland auseinandergehalten, verschieden bonitiert worden. Die Ausgleichung, welche der Vorstand nun angeordnet hat, setzt deshalb, wie die Bodenverbesserungskommission ganz richtig erkannt hat, eine Abänderung der Bonitierung voraus. Demnach konnte der Vorstand die angefochtenen Ausgleichszahlungen nur dann verfügen, wenn er in Bezug auf die fraglichen Grundstücke der Beschwerdeführer die Bonitierung (den festgelegten Tauschwert) widerrufen konnte. Der Vorstand hat allerdings die Bonitierung nie ausdrücklich widerrufen.