Aber auch wenn man die Festlegung von Ausgleichszahlungen grundsätzlich ebenfalls zur Kostenverteilung zählen will, versteht es sich von selbst, dass der Vorstand bei dieser Festlegung nicht mehr "Vor- und Nachteile" würdigen darf, welche in den früheren Verfahrensstadien bereits rechtskräftig gewürdigt worden sind. Sind nun aber wirklich Fragen, welche für die "Extrabelastungen" wesentlich sind, bereits in früheren Verfahrensabschnitten entschieden worden? Das Ist zu bejahen: