Die Genossenschaft beruft sich für diese ihre Meinung zu Unrecht auf § 67 Abs. 1 BoVo, wonach sich die Kostenverteilung u.a. nach "den besonderen Vor- und Nachteilen, die den Pflichtigen erwachsen", richtet. In dieser Bestimmung geht es nicht um die Festsetzung von Ausgleichszahlungen nach § 75 Abs. 3 BoVo, sondern um die Endkosten nach Erledigung der Ausgleiche. Aber auch wenn man die Festlegung von Ausgleichszahlungen grundsätzlich ebenfalls zur Kostenverteilung zählen will, versteht es sich von selbst, dass der Vorstand bei dieser Festlegung nicht mehr "Vor- und Nachteile" würdigen darf, welche in den früheren Verfahrensstadien bereits rechtskräftig gewürdigt worden sind.