Was mit der Bonitierung und mit der Neuzuteilung verfügt worden ist, ist im Zeitpunkt der regierungsrätlichen Genehmigung rechtskräftig geworden und für das nachfolgende Verfahren grundsätzlich verbindlich. Fraglich ist einzig, ob und unter welchen Voraussetzungen die Rechtskräftigen Verfügungen widerrufen oder revidiert werden können. Darauf ist hinten einzugehen.