Bei der Festsetzung der Ausgleichszahlungen ist zu berücksichtigen, was in früheren Phasen des Verfahrens bereits verbindlich entschieden worden ist. Die Flurgenossenschaft Oensingen hat das Meliorationsverfahren mehrstufig durchgeführt. Der Vorstand hat -- was ihm aufgrund der BoVo und der Statuten zustand (§ 59 Abs. 1 BoVo; § 17 Statuten 1952; § 26 Statuten 1962) -- die Bonitierung und die Neuzuteilung gesondert aufgelegt, je mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Was mit der Bonitierung und mit der Neuzuteilung verfügt worden ist, ist im Zeitpunkt der regierungsrätlichen Genehmigung rechtskräftig geworden und für das nachfolgende Verfahren grundsätzlich verbindlich.