Allein, die Bestimmung stellt -- weil die Sache sonst nicht geordnet ist -- gleichzeitig die gesetzliche Grundlage für die Auferlegung bzw. für die Zuerkennung von Ausgleichszahlungen für Mehr- oder Minderwerte dar: Wo der reale Ausgleich nicht möglich war, steht Geldentschädigung zu, bzw. ist Geldentschädigung geschuldet. Die Ausgleichszahlungen sind im vorliegenden Fall am Schluss des gesamten Meliorationsverfahrens zusammen mit dem Kostenverteiler verfügt worden. Dagegen ist an sich nichts einzuwenden, doch ist zu beachten: Bei der Festsetzung der Ausgleichszahlungen ist zu berücksichtigen, was in früheren Phasen des Verfahrens bereits verbindlich entschieden worden ist.