Die Geldentschädigungen zum Ausgleich von Mehr- und Minderwerten erwähnt die Bodenverbesserungsverordnung (im Folgenden abgekürzt mit BoVo) in § 75 Abs. 3. Hauptinhalt dieser Bestimmung ist allerdings die Aussage, dass der Ausgleich in Geld -- als Gegensatz zum Realersatz -- die Ausnahme bilden soll. Allein, die Bestimmung stellt -- weil die Sache sonst nicht geordnet ist -- gleichzeitig die gesetzliche Grundlage für die Auferlegung bzw. für die Zuerkennung von Ausgleichszahlungen für Mehr- oder Minderwerte dar: Wo der reale Ausgleich nicht möglich war, steht Geldentschädigung zu, bzw. ist Geldentschädigung geschuldet.