SOG 1979 Nr. 23 § 75 Bodenverbesserungsverordnung; §§ 22, 28 VRG. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen und bis wann Ausgleichszahlungen verfügt werden dürfen, die auf einer Neuschätzung der Tauschwerte beruhen (Widerruf bzw. Revision der Bonitierung wegen nachträglicher Wertsteigerung des fraglichen Landes). Bei ihren Bonitierungsarbeiten für die Güterzusammenlegung Oensingen setzte die Flurgenossenschaft Oensingen für bevorzugtes Land in der Industrie- und der Bauzone Zuschläge zur landwirtschaftlichen Bonitierung fest. Sie stützte sich dabei auf einen ersten Entwurf für einen Zonenplan, der 1961 im Rahmen der Ortsplanung Oensingen erarbeitet worden war.