{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1979-05-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1979-23_1979-05-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127654&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=37&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "08aa540963af125b54a58c8cfa38e26e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1979.23", "Widerruf bzw. Revision der Bonitierung wegen nachträglicher Wertsteigerung des fraglichen Landes"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 21.05.1979 ZZ.1979.23 (Widerruf bzw. Revision der Bonitierung wegen nachträglicher Wertsteigerung des fraglichen Landes)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bodenverbesserung, Ausgleichszahlungen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:54:43", "Checksum": "a550ff613fc4de4655fbea5dbe77f4a1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 21.05.1979 ZZ.1979.23 (Widerruf bzw. Revision der Bonitierung wegen nachträglicher Wertsteigerung des fraglichen Landes)\nRegeste:\nBodenverbesserung, Ausgleichszahlungen\n\n eine Wiedererwägung oder, um die heute für dieses Rechtsmittel gebräuchliche Ausdrucksweise zu gebrauchen, die Revision verlangen können. Aber auch die Revision hätte nicht beliebig lange verlangt werden können. Die vorn erwähnten Autoren Friedrich und Bänziger wollen auch bei Vorliegen eines Revisionsgesuches nach der Genehmigung der Neuzuteilung eine Änderung nicht mehr zulassen (a.a.O.).Vor allem aber ist zu beachten, dass die Wiedererwägung (Revision) nach § 28 VRG vernünftigerweise überhaupt nicht beliebig lange verlangt werden kann. Eine ausdrückliche Frist enthält § 28 nicht. Für verwaltungsgerichtliche Urteile gilt, dass die Revision innerhalb eines Jahres seit Entdeckung des Revisionsgrundes und auf jeden Fall innerhalb von 10 Jahren seit Eröffnung des Urteils verlangt werden muss (§ 73 VRG in Verb. mit § 313 ZPO).Ob diese -- eher weitgehenden -- Fristen direkt auf die Verfügungen übertragen werden können, ist fraglich. Auf jeden Fall aber kommt für die Verfügungen nicht eine noch längere Befristung in Frage. Die früheren Eigentümer haben -- soweit aus den Akten ersichtlich -- nie ein Wiedererwägungs- (Revisions) Gesuch gestellt. Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung hätten sie ein solches Gesuch nicht mehr stellen können, die genannten äussersten Fristen waren längst abgelaufen. Man kann also -- das ergibt sich aus all diesem -- auch nicht etwa sagen, der Widerruf sei deshalb noch zulässig gewesen, weil wegen der gleichen Tatsache immer noch eine Revision zulässig wäre.\nd) Aus allem folgt, dass ein Zurückkommen auf den Tauschwert und damit die Festsetzung einer auf neuem Tauschwert beruhenden Ausgleichungspflicht nicht mehr zulässig waren. Die angefochtenen Extrabelastungen sind aufzuheben.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 21. Mai 1979"}