{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1979-05-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1979-23_1979-05-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127654&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=37&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "08aa540963af125b54a58c8cfa38e26e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1979.23", "Widerruf bzw. Revision der Bonitierung wegen nachträglicher Wertsteigerung des fraglichen Landes"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 21.05.1979 ZZ.1979.23 (Widerruf bzw. 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Die Genossenschaft kann vielmehr zur Wahrung öffentlicher Interessen, insbesondere bei neuen Verhältnissen, auf die Verfügung zurückkommen, sofern im Einzelfall eine Wertabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an einer Abänderung dem gegen die Abänderung sprechenden Rechtssicherheitsinteresse vorgeht (Praxis des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden 1972 Nr. 69; Friedrich, Das Verfahrensrecht der Güterzusammenlegung, Bl. für Agrarrecht 1970, Heft 1/2, S. 60; Bänziger, a.a.O., S. 125 f.; zur Widerruflichkeit der Verfügungen überhaupt: Imboden/Rhinow, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, 5. A., S. 250 f. und die dort angeführte Bundesgerichtspraxis).Die neuere Doktrin nimmt einheitlich an, dass mindestens bis zur Genehmigung des Neuzuteilungsplanes eine Abänderung früherer Verwaltungsakte -- also auch der Bonitierung -- durchaus möglich sei (Friedrich, a.a.O.; Bänziger, a.a.O.; Antognini, Le respect de la garantie de la propriété dans les remaniements parcellaires, in Zbl. 1971, S. 9/10, und Bl. für Agrarrecht 1970, Heft 1/2, S. 34; ebenso der zitierte Entscheid des Verwaltungsgerichtes Graubünden).Die Autoren Friedrich und Bänziger (a.a.O.) lehnen hingegen für die Zeit nach der Genehmigung der Neuzuteilung eine Abänderungsmöglichkeit ab. Umgekehrt vertritt Antognini (a.a.O.) die Meinung, dass auch nach Rechtskraft der Neuzuteilung Ausgleichszahlungen verfügt werden dürften, die auf einer Neuschätzung der Tauschwerte beruhen. Es mag sein, dass die Autoren Friedrich und Bänziger, wenn sie Abänderungen nur bis zur Genehmigung der Neuzuteilung zulassen wollen, im besonderen an solche Abänderungen dachten, die sich auf die realen Neuzuteilungen auswirken sollen. Aber auch wenn die Bonitierung nur deshalb geändert wird, um eine Ausgleichszahlung zu begründen, stellt die rechtskräftige Neuzuteilung eine schwerwiegende Cäsur dar: Der Eigentümer, der die Zuteilung eines bestimmten Stück Landes akzeptiert und deshalb auf ein Rechtsmittel gegen die Neuzuteilung verzichtet, geht davon aus, dass er dieses Land im Tausch gegen das eingeworfene Land erhält, und er rechnet, wenn nichts Entsprechendes verfügt worden ist (wie das z. B. bezüglich der normalen Mehrzuteilungen, die in den aufgelegten Neubesitzlisten vermerkt sind, der Fall ist), nicht damit, dass er zusätzlich noch eine Geldzahlung leisten muss. Hätte er gewusst, dass mit dem zugeteilten Land ein bedeutender Geldausgleich verbunden ist, hätte er eventuell dieses Land abgelehnt und Einsprache erhoben. Es braucht nun aber nicht abschliessend entschieden zu werden, wie es sich mit dem Widerruf der Bonitierung nach der genehmigten Neuzuteilung verhält. Auf jeden Fall nämlich ist ein so später Widerruf, wie er vorliegend in Frage steht, nicht mehr möglich. Die Sonderbelastungen und damit der Widerruf der Bonitierung sind vom 26. März bis 4. April 1974 publiziert worden. Der Widerruf erfolgte also für die Betroffenen mehr als 10 Jahre nach Rechtskraft der Bonitierungsverfügung. Mehr als 10 Jahre waren aber -- wenn auf das Ende der Auflagezeit (4. April 1974) abgestellt wird -- auch seit der Genehmigung der Neuzuteilung verflossen und ebenfalls seit der Zeit, da den Organen der Flurgenossenschaft die neue Tatsache, d. h. die Wertsteigerung, bekannt war. (Die Flurgenossenschaft schreibt, dass die Wertsteigerung schon im September 1963 \"evident\" gewesen sei; zudem war den Organen der Flurgenossenschaft selbstverständlich der aufgelegte Zonenplan bekannt.) Dass bis zum Widerruf der Verfügung eine derart lange Zeit verfloss, ist vom Rechtssicherheitsinteresse aus unhaltbar (auch Antognini, a.a.O. will Ausgleichsforderungen, die auf einer Abänderung des Tauschwertes beruhen, nicht beliebig lange zulassen, sondern nur \"dans un délai raisonnable\").Die von der Verfügung Betroffenen, auch wenn sie seinerzeit ungerechtfertigterweise zuviel oder zu wertvolles Land erhalten haben, können sich darauf berufen, dass sie auf jeden Fall nicht noch nach so langer Zeit mit einem Zurückkommen auf die Bonitierung und einer daraus abgeleiteten Geldforderung rechnen mussten. Sie können unter Umständen auch geltend machen, dass sie sich während der langen Zeit wirtschaftlich anders verhalten hätten -- z. B. einen Verkaufsgewinn für die Ausgleichszahlung reserviert hätten --, wenn sie um das Zurückkommen auf den Tauschwert der Grundstücke gewusst hätten. Die Flurgenossenschaft war keineswegs durch die Umstände verhindert, das Zurückkommen auf den Tauschwert der Grundstücke rechtzeitig bekannt zu geben. Wenn die Wertsteigerung erst nach der Fertigstellung der Neuzuteilungsakten evident geworden sein sollte und der Vorstand eine Änderung der Neuzuteilung als praktisch nicht mehr durchführbar erachtet haben sollte, hätte der Vorstand eben unverzüglich die Ausgleichspflichten bekannt geben sollen, zum mindesten in Form eines entsprechenden Vorbehaltes. Das wäre zeitlich ohne weiteres noch vor der Genehmigung der Neuzuteilung möglich gewesen. Aber selbst wenn man eine solche prompte Reaktion als nicht zumutbar erachtet: Die Verfügung ist auch nicht in absehbarer Zeit nach der Genehmigung erfolgt, und sie ist nicht einmal -- 4 Jahre später -- nach dem Inkrafttreten des Zonenplanes erfolgt, sondern eben erst mehr als 10 Jahre nach dem Bekanntwerden der Wertsteigerung. An der Unzulässigkeit eines Widerrufs in so spätem Zeitpunkt ändert auch der Umstand nichts, dass die Bonitierung eventuell auch auf Antrag der früheren Eigentümer der betreffenden Grundstücke hätte abgeändert werden können. Die Wertsteigerung hätte offenbar eine neue Tatsache im Sinne von § 28 VRG dargestellt, und die betroffenen Eigentümer hätten zu ihren Gunsten"}