{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1979-05-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1979-23_1979-05-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127654&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=37&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "08aa540963af125b54a58c8cfa38e26e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1979.23", "Widerruf bzw. Revision der Bonitierung wegen nachträglicher Wertsteigerung des fraglichen Landes"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 21.05.1979 ZZ.1979.23 (Widerruf bzw. 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Darnach kann die zuständige Behörde Verfügungen abändern oder widerrufen, wenn sich die Verhältnisse geändert haben oder wichtige öffentliche Interessen dies erfordern. Vorbehalten bleiben aber Verfügungen, die nach besonderer Vorschrift oder der Natur der Sache nach nicht oder nur unter erschwerten Voraussetzungen widerrufen werden können. Die Flurgenossenschaft ist der Meinung -- so darf man ihren Standpunkt rechtlich interpretieren --, das öffentliche Interesse verlange, dass die Wertsteigerung des fraglichen Landes nachträglich berücksichtigt und mit Geld ausgeglichen werde; eine Nichtberücksichtigung wäre derart stossend, dass das Gerechtigkeitsgefühl allzusehr verletzt würde. Es besteht kein Zweifel, dass das betreffende Land seit der Bonitierung im Jahre 1962 eine grosse Wertsteigerung mitgemacht hat. Es fragt sich aber, wann die entscheidende Wertsteigerung eingetreten ist. Die Flurgenossenschaft berief sich zuerst auf das Inkrafttreten des Zonenplanes Oensingen im Jahre 1968 (Genehmigung durch den Regierungsrat vom 20. September 1968).Eine Wertsteigerung, die 1968 eingetreten ist, ist indessen zum vornherein unbeachtlich. Mit der Genehmigung der Neuzuteilung durch den Regierungsrat vom 20. März 1964 fand der Eigentumserwerb am neu zugeteilten Land statt (§ 77 BoVo).Für zukünftige Wertsteigerungen oder -verminderungen lagen nun Gewinn und Risiko beim neuen Eigentümer (ebenso Urteil des Obergerichtes Schaffhausen vom 1. März 1974 i.S. Meliorationsgenossenschaft Buchberg-Rüdlingen, S. 20; vgl. auch Bänziger, Bodenverbesserungen, rechtliche Probleme der landwirtschaftlichen Güterzusammenlegungen und der Gesamtumlegungen, S. 71 unten). Die im vorliegenden Verfahren zum Teil vertretene Auffassung, dass bis zum Abschluss des Meliorationsverfahrens neu eintretende Wertänderungen Anlass zu Ausgleichsverfügungen geben würden, ist nicht haltbar. Sie widerspricht nicht nur diametral der Idee des Eigentumsübergangs, sondern würde auch praktisch zu grössten Schwierigkeiten führen, indem am Ende des Meliorationsverfahrens -- im Kanton Solothurn vielfach 10 bis 15 Jahre nach dem Eigentumsübergang -- um der Konsequenz und Rechtsgleichheit Willen für sämtliche Grundstücke die Entwicklung der Bodenpreise überprüft werden müsste. -- Nach allem kann eine Preissteigerung die nach dem Übergang des Eigentums eintritt, die Bonitierung nicht als falsch oder ungerecht erscheinen lassen, und sie kann deshalb zum vornherein nicht Anlass für einen Widerruf der Bonitierung bilden. Das Inkrafttreten des Zonenplanes im Jahre 1968 ist deshalb im vorliegenden Zusammenhang unerheblich.\nNun beruft sich aber die Flurgenossenschaft neuerdings gar nicht mehr auf das Inkrafttreten des Zonenplanes, sondern macht geltend, schon bei der Auflage der Neuzuteilung im September 1963 sei eine Wertsteigerung gegenüber dem bonitierten Wert evident gewesen. Auch die Bodenverbesserungskommission beruft sich nicht auf das Inkrafttreten des Zonenplanes, sondern macht geltend, dass bei der Genehmigung der Neuzuteilung vom 20. März 1964 bereits der neue Zonenplan aufgelegen sei (Auflage Januar und Februar 1964). Flurgenossenschaft wie Vorinstanz berufen sich nun also auf Tatsachen, die vor dem Eigentumsübergang eingetreten sind. Wenn der Zonenplan, der 1968 rechtskräftig wurde, bereits im Januar/Februar 1964 auflag, ist in der Tat anzunehmen, dass er schon damals (ja wohl auch schon in den vorhergehenden Monaten, wo er vorbereitet wurde) Einfluss auf den Bodenwert hatte und insbesondere das für die Industriezone vorgesehene Land aufwertete. Eine Wertsteigerung, die vor dem Eigentumsübergang eingetreten ist, sollte nun aber grundsätzlich dem alten und nicht dem neuen Eigentümer zukommen. Nichtberücksichtigung des alten Eigentümers kann sehr stossend sein. An der Berücksichtigung der nachträglich eingetretenen Wertsteigerung kann deshalb ein wesentliches öffentliches Interesse bestehen. Rechtfertigt dieses öffentliche Interesse einen Widerruf der Bonitierung mit nachfolgendem Geldausgleich oder liegt eine Verfügung vor, die im Sinne von § 22 Abs. 2 VRG nach der Natur der Sache nicht oder nur beschränkt widerrufen werden kann?"}