{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1979-05-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1979-23_1979-05-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127654&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=37&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "08aa540963af125b54a58c8cfa38e26e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1979.23", "Widerruf bzw. Revision der Bonitierung wegen nachträglicher Wertsteigerung des fraglichen Landes"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 21.05.1979 ZZ.1979.23 (Widerruf bzw. 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Die Geldentschädigungen zum Ausgleich von Mehr- und Minderwerten erwähnt die Bodenverbesserungsverordnung (im Folgenden abgekürzt mit BoVo) in § 75 Abs. 3. Hauptinhalt dieser Bestimmung ist allerdings die Aussage, dass der Ausgleich in Geld -- als Gegensatz zum Realersatz -- die Ausnahme bilden soll. Allein, die Bestimmung stellt -- weil die Sache sonst nicht geordnet ist -- gleichzeitig die gesetzliche Grundlage für die Auferlegung bzw. für die Zuerkennung von Ausgleichszahlungen für Mehr- oder Minderwerte dar: Wo der reale Ausgleich nicht möglich war, steht Geldentschädigung zu, bzw. ist Geldentschädigung geschuldet. Die Ausgleichszahlungen sind im vorliegenden Fall am Schluss des gesamten Meliorationsverfahrens zusammen mit dem Kostenverteiler verfügt worden. Dagegen ist an sich nichts einzuwenden, doch ist zu beachten: Bei der Festsetzung der Ausgleichszahlungen ist zu berücksichtigen, was in früheren Phasen des Verfahrens bereits verbindlich entschieden worden ist. Die Flurgenossenschaft Oensingen hat das Meliorationsverfahren mehrstufig durchgeführt. Der Vorstand hat -- was ihm aufgrund der BoVo und der Statuten zustand (§ 59 Abs. 1 BoVo; § 17 Statuten 1952; § 26 Statuten 1962) -- die Bonitierung und die Neuzuteilung gesondert aufgelegt, je mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Was mit der Bonitierung und mit der Neuzuteilung verfügt worden ist, ist im Zeitpunkt der regierungsrätlichen Genehmigung rechtskräftig geworden und für das nachfolgende Verfahren grundsätzlich verbindlich. Fraglich ist einzig, ob und unter welchen Voraussetzungen die Rechtskräftigen Verfügungen widerrufen oder revidiert werden können. Darauf ist hinten einzugehen. Hier soll hingegen noch festgehalten werden, dass die Flurgenossenschaft den Sinn des mehrstufigen Verfahrens verkennt, wenn sie glaubt, der Vorstand könne ganz am Schluss des Meliorationsverfahrens, bei der Kostenverteilung, noch einmal vollständig frei überprüfen, ob nun eigentlich ein befriedigender realer Ausgleich erfolgt sei oder nicht, um dann je nachdem Ausgleichszahlungen festzulegen. Die Genossenschaft beruft sich für diese ihre Meinung zu Unrecht auf § 67 Abs. 1 BoVo, wonach sich die Kostenverteilung u.a. nach \"den besonderen Vor- und Nachteilen, die den Pflichtigen erwachsen\", richtet. In dieser Bestimmung geht es nicht um die Festsetzung von Ausgleichszahlungen nach § 75 Abs. 3 BoVo, sondern um die Endkosten nach Erledigung der Ausgleiche. Aber auch wenn man die Festlegung von Ausgleichszahlungen grundsätzlich ebenfalls zur Kostenverteilung zählen will, versteht es sich von selbst, dass der Vorstand bei dieser Festlegung nicht mehr \"Vor- und Nachteile\" würdigen darf, welche in den früheren Verfahrensstadien bereits rechtskräftig gewürdigt worden sind. Sind nun aber wirklich Fragen, welche für die \"Extrabelastungen\" wesentlich sind, bereits in früheren Verfahrensabschnitten entschieden worden? Das Ist zu bejahen: Der Vorstand hat den Beschwerdeführern die \"Extrabelastungen\" auferlegt, weil er der Tatsache Rechnung tragen wollte, dass das fragliche, nachträglich der Industriezone zugeteilte Land richtigerweise als Industrieland anzusehen ist, bei der Bonitierung und Neuzuteilung aber als Landwirtschaftsland behandelt worden ist, so dass -- nach Ansicht des Vorstandes -- die Beschwerdeführer als neue Eigentümer zu gut gefahren sind. Es geht somit um nichts anderes als um die Qualität des Landes im Sinne der Bonitierung; bereits bei der Bonitierung sind nämlich landwirtschaftliches Land und Bauland auseinandergehalten, verschieden bonitiert worden. Die Ausgleichung, welche der Vorstand nun angeordnet hat, setzt deshalb, wie die Bodenverbesserungskommission ganz richtig erkannt hat, eine Abänderung der Bonitierung voraus. Demnach konnte der Vorstand die angefochtenen Ausgleichszahlungen nur dann verfügen, wenn er in Bezug auf die fraglichen Grundstücke der Beschwerdeführer die Bonitierung (den festgelegten Tauschwert) widerrufen konnte. Der Vorstand hat allerdings die Bonitierung nie ausdrücklich widerrufen. Man kann aber in der Festsetzung der Ausgleichszahlungen einen stillschweigenden Widerruf der Bonitierung sehen. Die Festsetzung der Ausgleichszahlungen wurde zusammen mit den Richtlinien und Grundelementen für den Kostenverteiler vom 26. März bis 8. April 1974 aufgelegt. Das Ende der Publikationszeit würde somit das für die Eröffnung des Widerrufes massgebliche Datum darstellen. Durfte der Vorstand die Bonitierung widerrufen? Durfte er es grundsätzlich und durfte er es in diesem späten Zeitpunkt? Dazu ist im folgenden Stellung zu nehmen."}