{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1979-05-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1979-23_1979-05-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127654&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=37&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "08aa540963af125b54a58c8cfa38e26e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1979.23", "Widerruf bzw. Revision der Bonitierung wegen nachträglicher Wertsteigerung des fraglichen Landes"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 21.05.1979 ZZ.1979.23 (Widerruf bzw. Revision der Bonitierung wegen nachträglicher Wertsteigerung des fraglichen Landes)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bodenverbesserung, Ausgleichszahlungen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:54:43", "Checksum": "a550ff613fc4de4655fbea5dbe77f4a1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 21.05.1979 ZZ.1979.23 (Widerruf bzw. Revision der Bonitierung wegen nachträglicher Wertsteigerung des fraglichen Landes)\nRegeste:\nBodenverbesserung, Ausgleichszahlungen\n\nSOG 1979 Nr. 23\n§ 75 Bodenverbesserungsverordnung; §§ 22, 28 VRG. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen und bis wann Ausgleichszahlungen verfügt werden dürfen, die auf einer Neuschätzung der Tauschwerte beruhen (Widerruf bzw. Revision der Bonitierung wegen nachträglicher Wertsteigerung des fraglichen Landes).\nBei ihren Bonitierungsarbeiten für die Güterzusammenlegung Oensingen setzte die Flurgenossenschaft Oensingen für bevorzugtes Land in der Industrie- und der Bauzone Zuschläge zur landwirtschaftlichen Bonitierung fest. Sie stützte sich dabei auf einen ersten Entwurf für einen Zonenplan, der 1961 im Rahmen der Ortsplanung Oensingen erarbeitet worden war. Da die Ortsplanung nicht rasch genug vorwärtsging, nahm die Flurgenossenschaft die definitive Abgrenzung der Gebiete, welche mit dem Bonitätszuschlag versehen werden sollten, vor, ohne sich auf einen rechtskräftigen Zonenplan stützen zu können. Am 2. Oktober 1962 und 17. September 1963 genehmigte der Regierungsrat die Bonitierung. Im September 1963 legte die Genossenschaft die Neuzuteilungsakten (mit altem und neuem Besitzstand) öffentlich auf, und am 20. März 1964 erteilte der Regierungsrat der Neuzuteilung die Genehmigung. Die Ortsplanung kam erst im Jahre 1968 zum Abschluss. Am 20. September 1968 genehmigte der Regierungsrat Zonenplan, Bebauungsplan und Baureglement. Der rechtskräftige Zonenplan enthielt nun aber südlich des Bahnhofes Oensingen ein bedeutend grösseres Industriegebiet, als der Bonitierung der Güterzusammenlegung zugrunde gelegt worden war. Das hatte zur Folge, dass Flächen, die seinerzeit rein landwirtschaftlich bonitiert worden waren, zonenplanmässig nun Industriegebiet wurden. Die Arbeiten an der Güterzusammenlegung zogen sich noch lange dahin. In der Zeit vom 26. März bis 8. April 1974 legte die Flurgenossenschaft \"Richtlinien und Grundelemente für den Kostenverteiler der Güterzusammenlegung\" öffentlich auf. Die \"Richtlinien und Grundelemente\" enthielten u. a. eine Liste von \"Extrabelastungen\" für einzelne Grundeigentümer, womit Veränderungen der Landqualität seit der Bonitierung ausgeglichen werden sollten. Drei der von den Belastungen betroffenen Grundeigentümer - es handelte sich um Belastungen von Fr. 118'545.--, Fr. 25'186.-- und Fr. 10'377.-- -- setzten sich dagegen zur Wehr. Die Bodenverbesserungskommission brachte einige Änderungen an, schützte aber im Grundsatz die \"Extrabelastungen\". Die Eigentümer erhoben hierauf beim Verwaltungsgericht Beschwerde und verlangten die gänzliche Streichung der \"Extrabelastungen\". Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde gut, wobei es den Entscheid in der Hauptsache wie folgt begründete:"}