Nach allem kann nicht beanstandet werden, dass die Baubehörden die Erteilung einer Ausnahmebewilligung verweigert haben. Im Gegenteil, die Erteilung einer Ausnahmebewilligung wäre geradezu unzulässig gewesen, weil sie gegen die allgemeinen Grundsätze über die Ausnahmebewilligungen verstossen hätte. Ist aber die Ausnahmebewilligung zurecht verweigert worden, kann auch die Ablehnung des Baugesuches nicht beanstandet werden, und die Beschwerde muss abgewiesen werden. Verwaltungsgericht, Urteil vom 1. März 1979