Nun erachtet es allerdings der Beschwerdeführer als wesentlich, dass sein Haus aus der Zeit vor dem Inkrafttreten der Zonenordnung stammt. Allein, das ist im vorliegenden Zusammenhang nicht massgeblich. Es ist nicht einzusehen, weshalb die Eigentümer solcher Häuser den andern gegenüber grundsätzlich privilegiert sein sollen. Es würde dies den Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzen und zwar sehr empfindlich. Nach allem kann nicht beanstandet werden, dass die Baubehörden die Erteilung einer Ausnahmebewilligung verweigert haben.