Vorliegend ist der innere Grund dafür, weshalb gerade im Falle des Beschwerdeführers von der klaren Vorschrift über den Geschossausbau abgewichen werden soll, nicht zu finden. Würde dem Beschwerdeführer die verlangte Ausnahmebewilligung erteilt, müsste -- um der Rechtsgleichheit willen -- praktisch jedem, der aus irgendwelchen persönlichen Gründen eine grössere Ausnützung seines Hauses, als sie die Zonenordnung zulässt, wünscht, eine Ausnahmebewilligung erteilt werden. Dass damit die ganze Zonenordnung bedroht würde, versteht sich von selbst. Nun erachtet es allerdings der Beschwerdeführer als wesentlich, dass sein Haus aus der Zeit vor dem Inkrafttreten der Zonenordnung stammt.