Sie muss aber bei ihrem Ermessensentscheid die allgemeinen Grundsätze über die Ausnahmebewilligungen insbesondere den Grundsatz der Rechtsgleichheit einhalten. So darf die Behörde mit einer Ausnahmebewilligung nicht einfach einen Grundgedanken der Zonenordnung ausser Kraft setzen (vgl. auch Imboden/Rhinow, Verwaltungsrechtssprechung, 5. A., S. 227). Vorliegend ist der innere Grund dafür, weshalb gerade im Falle des Beschwerdeführers von der klaren Vorschrift über den Geschossausbau abgewichen werden soll, nicht zu finden.