Wie es damit steht, kann indessen letztlich offen bleiben. Wesentlich ist, dass die Baubehörde die Erteilung einer Ausnahmebewilligung, auch bei Vorliegen der im Reglement genannten Voraussetzungen, verweigern kann. Es wird dies mit der Wendung "kann ... gestatten" zum Ausdruck gebracht. Es handelt sich hier um eine sogenannte "Kann-Vorschrift". Der Behörde steht ein gewisses Ermessen zu. Sie muss aber bei ihrem Ermessensentscheid die allgemeinen Grundsätze über die Ausnahmebewilligungen insbesondere den Grundsatz der Rechtsgleichheit einhalten.