Die Bestimmung entspricht § 14 des Normalbaureglementes. Das Baudepartement erklärt im angefochtenen Entscheid, es handle sich vorliegend nicht um einen Umbau, durch den wesentliche Verbesserungen erzielt werden. Es werde nicht eine in einem wesentlichen Punkt -- zum Beispiel Wohnhygiene -- ungenügende Wohnung verbessert, sondern lediglich die Nutzung auf das dritte Geschoss ausgedehnt. Der Beschwerdeführer beharrt demgegenüber darauf, dass man es mit einer Verbesserung im Sinne der zitierten Reglementsbestimmungen zu tun habe. Wie es damit steht, kann indessen letztlich offen bleiben.