Das wird vom Beschwerdeführer auch keineswegs bestritten. Er beruft sich indessen auf § 3 des Baureglementes und behauptet, die Baubehörden hätten ihm eine entsprechende Ausnahmebewilligung zu erteilen. § 3 Abs. 1 des Baureglementes Riedholz lautet: "Bei Umbauten bestehender Gebäulichkeiten, durch die wesentliche Verbesserungen erzielt werden, kann die Baukommission mit Zustimmung des Baudepartementes Ausnahmen von den Vorschriften dieses Reglementes gestatten, wenn deren Einhaltung zu einer unzumutbaren Härte führen würde. Auf berechtigte nachbarliche Interessen ist Rücksicht zu nehmen." Die Bestimmung entspricht § 14 des Normalbaureglementes.