SOG 1979 Nr. 22 § 14 NBR. Beim Ermessensentscheid über das Gesuch um eine Ausnahmebewilligung sind stets auch die allgemeinen Grundsätze über die Ausnahmebewilligungen zu beachten. Die Liegenschaft des Beschwerdeführers befindet sich in der allgemeinen Wohnzone W 2. Hier sind nach § 77 des Baureglementes Riedholz zwei Vollgeschosse ohne Dach- und Untergeschossausbau oder ein Vollgeschoss mit je einem halben Dach- und Untergeschossausbau gestattet. Da das Gebäude des Beschwerdeführers heute zwei ausgebaute Vollgeschosse aufweist, verstösst der Ausbau des Dachgeschosses offensichtlich gegen § 77. Das wird vom Beschwerdeführer auch keineswegs bestritten.