Die Anlage soll mit einer einzigen Benzinzapfsäule ergänzt werden, die für den Schlüsselbetrieb (zirka 50 Schlüssel) eingerichtet werden soll und von den übrigen Kunden nur während beschränkter Zeit benützt werden darf. Besonders im Hinblick auf die von der Baukommission angeordneten Beschränkungen und Massnahmen, mit denen sich der Beschwerdegegner einverstanden erklärt, handelt es sich um einen immissionsarmen Kleinbetrieb, der in der betreffenden Zone nicht störend sein wird, wie dies auch der kantonale Fabrikinspektor aufgrund seiner langjährigen Erfahrung ausgeführt hat. Der Einwand des Beschwerdeführers, die geplante Garage sei nicht zonenkonform, ist deshalb nicht stichhaltig.