Es ist daran zu erinnern, dass gemäss den §§ 32 und 33 BauG in Gewerbe- und Industriezonen -- abgesehen von der Errichtung betriebsnotwendiger Wohnungen -- keine Wohnbauten zulässig sind. Legte man nun den Terminus des "nichtstörenden Gewerbes" in seinem engen Wortsinn aus, könnten Gewerbe- und Wohnbauten nirgends in der gleichen Zone aufgestellt werden. Alsdann müssten auch solche Kleingewerbebetriebe in die Gewerbezone ausweichen, die nach bisherigem planerischem Grundverständnis ohne weiteres in die Wohnzone gehören.