Im Zentrum der Interpretation dieser Vorschrift steht der Begriff des "nichtstörenden" Gewerbes. Legt man ihn stricto sensu aus, wären in Wohnzonen überhaupt keine Störungen geduldet. Gemäss dem Wortlaut schliesst die Negation des Partizipes jede Differenzierung nach der Lärmintensität und nach den äusseren Umständen aus. Eine derartige absolute Immissionsfreiheit kann indessen nicht gemeint sein. Denn dieses enge Begriffsverständnis führte zu untragbaren planerischen Konsequenzen; Es ist daran zu erinnern, dass gemäss den §§ 32 und 33 BauG in Gewerbe- und Industriezonen -- abgesehen von der Errichtung betriebsnotwendiger Wohnungen -- keine Wohnbauten zulässig sind.