§ 30 BauG Abs. 1 bestimmt: "In den Wohnzonen sind neben Wohnbauten nicht-störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zulässig, welche der Bauweise der Zone angepasst sind".Abs. 2 stellt überdies den Gemeinden die Schaffung reiner Wohnzonen anheim. Die Gemeinde Egerkingen hat bisher keine solche reinen Wohnzonen statuiert. Die in Rede stehende Liegenschaft ist in der Zone W 2 gelegen, für welche kein Gewerbeverbot gilt. Welche Art Gewerbe hier zulässig ist, entscheidet sich somit heute ausschliesslich nach § 30 Abs. 1 BauG. Im Zentrum der Interpretation dieser Vorschrift steht der Begriff des "nichtstörenden" Gewerbes.