Nachdem das neue Baugesetz (BauG) des Kantons vom Regierungsrat (mit Beschluss vom 5. Juni 1979) auf den 1. Juli 1979 in Kraft gesetzt worden ist und nach § 158 auf das vorliegende Verfahren bereits Anwendung findet, ist zunächst das Verhältnis zwischen dem kantonalen Baurecht und den Bauordnungen der Gemeinden abzuklären. Nach § 156 Abs. 1 BauG sind die bisherigen Reglemente der Gemeinden aufgehoben, sofern sie den kantonalen Bauregeln widersprechen. Daraus folgt, dass ausschliesslich der Regelungsinhalt der kantonalen Baugesetzgebung zum Tragen kommen kann, weil vorbestehendes Kommunalrecht nur soweit fortbesteht, als es jener nicht widerspricht. § 30 BauG Abs. 1 bestimmt: