Der Einsprecher erhob hierauf beim Verwaltungsgericht Beschwerde, welche mit der folgenden Begründung abgewiesen wurde: a) Der Beschwerdeführer bestreitet die Zonenkonformität der geplanten Baute unter Hinweis auf Art. 3 Abs. 2 der Zonenordnung und § 3 der Bauordnung "Bahnhofquartier" der Gemeinde Egerkingen. Nachdem das neue Baugesetz (BauG) des Kantons vom Regierungsrat (mit Beschluss vom 5. Juni 1979) auf den 1. Juli 1979 in Kraft gesetzt worden ist und nach § 158 auf das vorliegende Verfahren bereits Anwendung findet, ist zunächst das Verhältnis zwischen dem kantonalen Baurecht und den Bauordnungen der Gemeinden abzuklären.