Der Ausschank ist beschränkt auf die Zeit von: Montag bis Freitag .........07.30 bis 12.00 Uhr/13.00 bis 18.00 Uhr. Samstag ...................... 07.30 bis 12.00 Uhr. Ausgenommen sind Schlüsselkunden. Der Bauherr wendete nichts gegen diese Auflagen ein, doch zog der Einsprecher den Entscheid an den Gemeinderat und dann ans Baudepartement weiter. Beide Instanzen schützten den Entscheid der Baukommission. Der Einsprecher erhob hierauf beim Verwaltungsgericht Beschwerde, welche mit der folgenden Begründung abgewiesen wurde: a)