{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1979-12-04", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1979-21_1979-12-04.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127652&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=18&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "159bef458554459e3741d2b4e5dce99b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1979.21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 04.12.1979 ZZ.1979.21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zonenkonformität, nichtstörender Gewerbebetrieb"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:55:58", "Checksum": "184d6ff3df33794c9064d31794874662", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 04.12.1979 ZZ.1979.21\nRegeste:\nZonenkonformität, nichtstörender Gewerbebetrieb\n\n\nb) Der Zonenplan von Egerkingen sieht nördlich der Dünnern eine Einfamilienhauszone W 2 und eine Mehrfamilienhauszone vor und südlich der Dünnern eine Gewerbe- und Industriezone 1 und 2 sowie unmittelbar östlich der beiden Gewerbe- und Industriezonen entlang der Bahnhofstrasse eine Einfamilienhauszone W 2, in der sich die Bauparzelle und das Grundstück des Beschwerdeführers I. H. befinden. Währenddem sich südlich der neuen Ost-West-Verbindungsstrasse rund um den Bahnhof seit Jahren ein Quartier bildete, blieb das Stück nördlich der genannten Verbindungsstrasse praktisch unüberbaut. Offensichtlich wollte man bei der Zonenplanung in Egerkingen das grosse Wohngebiet nördlich der Dünnern durch eine Wohnzone entlang der Bahnhofstrasse mit dem südlich der Dünnern gelegenen Bahnhofquartier verbinden. Dass diese relativ schmale Wohnzone bis heute praktisch nicht überbaut worden ist (es befindet sich hauptsächlich die Liegenschaft des Beschwerdeführers hier), wird verschiedene Gründe haben. Der Beschwerdeführer behauptet, es liege daran, dass bis heute hier kein Land zu verkaufen gewesen sei. Das mag mit ein Grund sein, doch ist es durchaus möglich, dass hier keine Nachfrage nach Land vorhanden war, weil es sich in dieser Ebene doch nicht um eine derart schöne Wohnzone handelt, wie der Beschwerdeführer es wahr haben will. Offensichtlich haben in Egerkingen die Bauwilligen bis heute die Hanglage bevorzugt. In den letzten Jahren kam dazu, dass die Bahnhofstrasse als Verbindungsstrasse ins Mittel- und Aaregäu immer mehr befahren wurde und hauptsächlich in letzter Zeit mit dem Bau der Gewerbe- und Industriebetriebe in der Nähe des Autobahnkreuzes und des Einkaufszentrums Waro zu einer eigentlichen Zubringerstrasse zu diesen Betrieben wurde. Ammann A. hat an der Augenscheinsverhandlung erklärt, dass hauptsächlich der Schwerverkehr zu den Lagerhäusern am Morgen in aller Frühe durchs Quartier fahre und dass tagsüber ein reger Verkehr zum Einkaufszentrum Waro herrsche. Diese tatsächlichen Verhältnisse haben offensichtlich dazu geführt, dass bis heute in dieser Wohnzone praktisch keine Wohnbauten entstanden sind (vgl. dazu auch die Ausführungen im Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates von Egerkingen vom 14. März 1979)...... Es ergibt sich: Aufgrund der tatsächlich bestehenden Verhältnisse handelt es sich vorliegend nicht um eine ruhige Wohnzone.\nDer Beschwerdegegner will einen Kleinbetrieb mit maximal 3 Arbeitsplätzen erstellen. Vorläufig will er den Betrieb zusammen mit seiner Ehefrau alleine führen. Er will in der Werkstatt für seine Kunden die üblichen Service-Arbeiten ausführen und daneben neue und Occasionsautos verkaufen. Die Anlage soll mit einer einzigen Benzinzapfsäule ergänzt werden, die für den Schlüsselbetrieb (zirka 50 Schlüssel) eingerichtet werden soll und von den übrigen Kunden nur während beschränkter Zeit benützt werden darf. Besonders im Hinblick auf die von der Baukommission angeordneten Beschränkungen und Massnahmen, mit denen sich der Beschwerdegegner einverstanden erklärt, handelt es sich um einen immissionsarmen Kleinbetrieb, der in der betreffenden Zone nicht störend sein wird, wie dies auch der kantonale Fabrikinspektor aufgrund seiner langjährigen Erfahrung ausgeführt hat. Der Einwand des Beschwerdeführers, die geplante Garage sei nicht zonenkonform, ist deshalb nicht stichhaltig.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 4. Dezember 1979"}