{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1979-12-04", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1979-21_1979-12-04.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127652&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=18&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "159bef458554459e3741d2b4e5dce99b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1979.21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 04.12.1979 ZZ.1979.21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zonenkonformität, nichtstörender Gewerbebetrieb"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:55:58", "Checksum": "184d6ff3df33794c9064d31794874662", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 04.12.1979 ZZ.1979.21\nRegeste:\nZonenkonformität, nichtstörender Gewerbebetrieb\n\nSOG 1979 Nr. 21\n§ 30 Abs. 1 BauG. Zum Begriff des nichtstörenden Gewerbebetriebes.\nH. S. beabsichtigte, in Egerkingen an der Bahnhofstrasse eine Garagewerkstätte zu errichten. Der Nachbar I. H. erhob gegen das Bauvorhaben Einsprache. Die Baukommission wies die Einsprache ab und erteilte die Baubewilligung mit folgenden Auflagen:\n- Zukünftige Erweiterungsbauten werden nicht bewilligt;\n- Es dürfen höchstens 12 Occasionsfahrzeuge aufgestellt werden;\n- der Abstellplatz für diese Fahrzeuge ist gegen die angrenzenden Parzellen mit einem Lebhag (Thuja) abzuschirmen;\n- Es wird nur eine Benzinzapfsäule bewilligt. Der Ausschank ist beschränkt auf die Zeit von:\nMontag bis Freitag .........07.30 bis 12.00 Uhr/13.00 bis 18.00 Uhr.\nSamstag ...................... 07.30 bis 12.00 Uhr.\nAusgenommen sind Schlüsselkunden.\nDer Bauherr wendete nichts gegen diese Auflagen ein, doch zog der Einsprecher den Entscheid an den Gemeinderat und dann ans Baudepartement weiter. Beide Instanzen schützten den Entscheid der Baukommission. Der Einsprecher erhob hierauf beim Verwaltungsgericht Beschwerde, welche mit der folgenden Begründung abgewiesen wurde:\na) Der Beschwerdeführer bestreitet die Zonenkonformität der geplanten Baute unter Hinweis auf Art. 3 Abs. 2 der Zonenordnung und § 3 der Bauordnung \"Bahnhofquartier\" der Gemeinde Egerkingen. Nachdem das neue Baugesetz (BauG) des Kantons vom Regierungsrat (mit Beschluss vom 5. Juni 1979) auf den 1. Juli 1979 in Kraft gesetzt worden ist und nach § 158 auf das vorliegende Verfahren bereits Anwendung findet, ist zunächst das Verhältnis zwischen dem kantonalen Baurecht und den Bauordnungen der Gemeinden abzuklären. Nach § 156 Abs. 1 BauG sind die bisherigen Reglemente der Gemeinden aufgehoben, sofern sie den kantonalen Bauregeln widersprechen. Daraus folgt, dass ausschliesslich der Regelungsinhalt der kantonalen Baugesetzgebung zum Tragen kommen kann, weil vorbestehendes Kommunalrecht nur soweit fortbesteht, als es jener nicht widerspricht. § 30 BauG Abs. 1 bestimmt: \"In den Wohnzonen sind neben Wohnbauten nicht-störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zulässig, welche der Bauweise der Zone angepasst sind\".Abs. 2 stellt überdies den Gemeinden die Schaffung reiner Wohnzonen anheim. Die Gemeinde Egerkingen hat bisher keine solche reinen Wohnzonen statuiert. Die in Rede stehende Liegenschaft ist in der Zone W 2 gelegen, für welche kein Gewerbeverbot gilt. Welche Art Gewerbe hier zulässig ist, entscheidet sich somit heute ausschliesslich nach § 30 Abs. 1 BauG. Im Zentrum der Interpretation dieser Vorschrift steht der Begriff des \"nichtstörenden\" Gewerbes. Legt man ihn stricto sensu aus, wären in Wohnzonen überhaupt keine Störungen geduldet. Gemäss dem Wortlaut schliesst die Negation des Partizipes jede Differenzierung nach der Lärmintensität und nach den äusseren Umständen aus. Eine derartige absolute Immissionsfreiheit kann indessen nicht gemeint sein. Denn dieses enge Begriffsverständnis führte zu untragbaren planerischen Konsequenzen; Es ist daran zu erinnern, dass gemäss den §§ 32 und 33 BauG in Gewerbe- und Industriezonen -- abgesehen von der Errichtung betriebsnotwendiger Wohnungen -- keine Wohnbauten zulässig sind. Legte man nun den Terminus des \"nichtstörenden Gewerbes\" in seinem engen Wortsinn aus, könnten Gewerbe- und Wohnbauten nirgends in der gleichen Zone aufgestellt werden. Alsdann müssten auch solche Kleingewerbebetriebe in die Gewerbezone ausweichen, die nach bisherigem planerischem Grundverständnis ohne weiteres in die Wohnzone gehören. Man denke etwa an Quartierläden oder Gaststätten, die nun -- weil nicht schlechthin immissionsfrei (Anlieferung, Besucherverkehr) -- unweigerlich in die Gewerbezone (mit heute Wohnbauverbot!) verbannt würden. Eine solche strikte Zonentrennung kann aber der Gesetzgeber nicht gewollt haben. Der Begriff des \"nicht-störenden\" Gewerbes ist daher etwas weiter zu fassen und anhand des Einzelfalles näher zu konkretisieren. Allemal muss auf die kommunalen und lokalen Sonderverhältnisse abgestellt werden. Dabei mag man auch die bisherigen Baureglemente beiziehen. Sie bilden zwar -- wie vorstehend erläutert -- keine eigenständige Rechtsquelle mehr. Doch können sie Ausdruck der von den Kommunalbehörden in Aussicht genommenen Planungskonzeption sein. -- Vor allem wird man bei der Beurteilung der Zonenkonformität aber die tatsächlichen bestehenden Bau- und Immissionsverhältnisse zu berücksichtigen haben. Erst sie zeigen auf, wie die Gemeinde ihre Planungsideen umsetzt und aktualisiert. Abzustellen ist somit auf das gesamte äussere Erscheinungsbild der in Rede stehenden Wohnzone. Ergänzend mögen dazu sichtbare Tendenzen in ihrer Entwicklung Beachtung finden."}