erlaubt würden (vgl. den eben zit. BGE). e) Nach den vorstehenden Erwägungen ist der Einwand, nach solothurnischem Beamtenrecht sei eine nur provisorische Wiederwahl grundsätzlich unzulässig, nicht begründet. (Die Frage, ob die bloss provisorische Wiederwahl aufgrund des vorliegenden Sachverhalts haltbar war, hatte das Verwaltungsgericht nicht mehr zu prüfen, da XY seine Beschwerde ausdrücklich auf die Rüge der grundsätzlichen Unzulässigkeit einer nur provisorischen Wiederwahl beschränkt hatte.) Verwaltungsgericht, Urteil vom 8. Oktober 1979