Das Wort "Sanktion" beinhaltet einen weiteren Begriff als den der Strafe. Im übrigen ist es nicht unzulässig, wenn die Wahlbehörde mit einer Nichtwiederwahl oder einer nur provisorischen Wiederwahl auf Sachverhalte reagiert, die an sich Anlass zu einem Disziplinarverfahren und einer Disziplinarstrafe sein könnten (BGE 103 Ib 321).Dabei kann sie wegen des Ermessensspielraumes, der ihr zusteht, auf Grund einer Gesamtwürdigung der Beamtenpersönlichkeit eine Wiederwahl verweigern oder bloss eine provisorische Wahl zugestehen, auch wenn die Disziplinarfehler, die mitgewürdigt werden, eine disziplinarische Entlassung oder eine disziplinarische Versetzung ins Provisorium vielleicht noch nicht