Man habe es also mit einer Strafe zu tun, und eine solche könne nur in einem Disziplinarverfahren ausgesprochen werden. Der Ausspruch an der Pressekonferenz vermag den Beschluss des Stiftungsrates nicht anders zu qualifizieren, als es oben getan worden ist: Es handelt sich nicht um eine Disziplinarstrafe -- eine solche wäre in der Tat nur aufgrund eines Disziplinarverfahrens möglich --, sondern um eine nach solothurnischem Beamtenrecht mögliche provisorische Wahl nach Ablauf der Amtsdauer. Das Wort "Sanktion" beinhaltet einen weiteren Begriff als den der Strafe.