-- Dieser Einwand leuchtet nicht ein. Wenn die beiden Beamtenkategorien bei der erstmaligen Wahl hinsichtlich Provisorium verschieden behandelt werden können, ist nicht einzusehen, weshalb das nicht auch bei der Wahl nach Ablauf der Amtsdauer möglich sein soll, ohne dass das Prinzip der Rechtsgleichheit verletzt ist. d) Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, an einer Pressekonferenz habe der Sprecher des Stiftungsrates erklärt, die provisorische Wahl bedeute ein "Sanktion" für das Verhalten von XY. Man habe es also mit einer Strafe zu tun, und eine solche könne nur in einem Disziplinarverfahren ausgesprochen werden.